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§ 64 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Schlussvorschriften

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 64 MedienG LSA – Übergangsvorschriften

(1) § 18 Abs. 2 gilt in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes nicht für solche Zulassungen im Sinne von § 12 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 462) bereits bestanden haben.

(2) Zulassungsentscheidungen und Entscheidungen über Verlängerungen von Zulassungen, die bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt nach dessen § 47b Abs. 1 ergangen sind, gelten bis zum Ablauf der jeweils erteilten Zulassungsdauer weiter. Die Fernsehprogramme der Fernsehveranstalter im Sinne von § 47b des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt, deren Zulassung während des Pilotprojektes verlängert worden ist, sind bis zum Ende der jeweiligen Zulassung (Pilotprojekt) in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu verbreiten.

(3) Für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anhängigen Verfahren im Sinne von § 33 gelten die Regelungen der §§ 33, 43 Abs. 1 Nrn. 26 bis 29 und 33 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 2).

(4) Zulassungen, Verlängerungen von Zulassungen sowie Zuordnungen und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten, die vor Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes erfolgt sind, einschließlich solcher, welche die Förderung von Pilotprojekten zum Gegenstand haben, gelten unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 bis zum Ablauf der festgelegten Geltungsdauer weiter. Die Möglichkeit einer Beanstandung, eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(5) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages verlängert werden.

(6) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vornehmen.

(7) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2009 verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20a des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 38 des Rundfunkstaatsvertrages, entsprechend.

(8) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 44 des Rundfunkstaatsvertrages, gilt nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.