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§ 64 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 64 LWahlO – Wahlstatistik

(1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis oder Städteregion Aachen und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis oder Städteregion Aachen und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk.

(2) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt.

(3) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes durchgeführt; Briefwähler sind nicht einzubeziehen. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) weiter, der diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit.

(4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, dass ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahlraum ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen.

(5) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 45 Abs. 4 des Gesetzes durchführen, gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(6) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 45 Abs. 4 des Gesetzes veröffentlicht werden.

(7) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 50, 51 und 55 Abs. 1 finden entsprechend Anwendung.