Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Deiche und Küsten → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 64 LWG 2008 – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Deiche sind künstliche, wallartige Bodenaufschüttungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Gebieten gegen Überschwemmungen durch Sturmfluten oder abfließendes Oberflächenwasser errichtet werden.

(2) Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. 1.

    Landesschutzdeiche:

    Deiche mit hoher Schutzwirkung, die Gebiete vor Sturmfluten, auch im Zusammenwirken mit einem weiteren Deich oder einer sonstigen Hochwasserschutzanlage (Deichanlagen), schützen; vorrangig sollen Leib und Leben von Menschen an ihren Wohnstätten sowie außergewöhnlich hohe Sachwerte geschützt werden.

  2. 2.

    Regionaldeiche:

    Deiche mit eingeschränkter Schutzwirkung, die Gebiete vor Sturmfluten schützen; als solche gelten auch die Halligdeiche.

  3. 3.

    Mitteldeiche:

    Deiche, die dazu dienen, im Falle der Zerstörung eines Landesschutzdeiches oder eines Regionaldeiches Überschwemmungen einzuschränken.

  4. 4.

    Binnendeiche:

    Deiche, die zum Schutz vor Überschwemmungen durch abfließendes Oberflächenwasser dienen.

(3) Sicherungsdämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die dazu dienen, schädliche Umströmungen von Inseln und Halligen zu unterbinden und zur langfristigen Stabilität des Wattenmeeres beitragen.

(4) Dämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz dienen können.

(5) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen auf Halligen zum Schutz vor Sturmfluten.

(6) Sonstige Hochwasserschutzanlagen sind technische Einrichtungen wie Wände, Mauern und andere Anlagen, die wie Deiche dem Hochwasserschutz dienen. Als sonstige Hochwasserschutzanlagen gelten auch die zur Küstensicherung im Sinne des § 63 Absatz 5 auf dem Meeresboden oder dem Meeresstrand vorgenommenen Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen einschließlich der hieraus landwärts der Uferlinie durch Wellen- oder Windeinfluss gebildeten Anhäufungen von Sand.

(7) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen, die dem Schutz eines Gebiets vor erhöhten Außenwasserständen zu dienen bestimmt sind.

(8) Deichvorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie.

(9) Meeresstrand ist der aus Sand, Kies, Geröll, Geschiebelehm oder ähnlichem Material bestehende und im Wirkungsbereich der Wellen liegende Küstenstreifen, der seeseitig durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, den Böschungsfuß von Steilufern und Dünen, den Deichfuß oder aber einer baulichen Anlage begrenzt wird.

(10) Dünen sind oberhalb des Meeresstrandes in der Regel durch Windeinfluss gebildete Anhäufungen von Sand.

(11) Strandwälle sind die von der Brandung im Bereich oberhalb der Uferlinie gebildete Anhäufungen von Sand, Kies und Geröll.

(12) Steilufer sind oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen.

(13) Flächenhafter Küstenschutz ist die Sicherung der Wattgebiete gegen die Gefahr des Abtragens der Wattflächen sowie der Vertiefung der Wattrinnen und -ströme.