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§ 64 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → b) – Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 64 LRiG – Ständige Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die ständige Beisitzerin oder der ständige Beisitzer sind auf Grund von Vorschlagslisten zu bestimmen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.

(2) Zur oder zum Vorsitzenden ist für die einzelnen Amtsperioden (§ 60) jeweils eine Richterin oder ein Richter eines anderen Gerichtszweiges in der Reihenfolge: ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des vorschlagsberechtigten Präsidiums des Gerichtszweiges, der übergangen werden soll.

(3) Für jedes ständige Mitglied ist eine regelmäßige Vertreterin oder ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Ist auch die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an er Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Landgerichts Kiel aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts eine zeitweilige Vertreterin oder einen zeitweiligen Vertreter.