Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 64 LHO – Grundstücke
(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums abgegeben oder veräußert werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. Im Falle der Übernahme ist der abzurechnende Betrag bei dem betreffenden Haushaltsansatz einzusparen.