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§ 64 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 LDG – Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift hat der Beamte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel im Sinne des Absatzes 1, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Verwaltungsgericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels im Sinne des Absatzes 1 eine Frist setzen. Die Frist kann verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, ist das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts einzustellen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.