Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 64 LBG – Dienstjubiläen

(1) Bei Dienstjubiläen erhalten Beamte eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich der Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind,

  2. 2.

    Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und

  3. 3.

    Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,

nicht berücksichtigungsfähig sind. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte

  1. 1.

    vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

  2. 2.

    als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

  3. 3.

    hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

  4. 4.

    Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

(2) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften regeln.