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§ 64 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 64 LBG – Berufspflichten, Streikverbot (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Berufe zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Innerhalb und außerhalb des Dienstes muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

(2) Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen sind mit der Stellung des Beamten nicht vereinbar.