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§ 64 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

9. Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften

Titel: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KrO NRW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 64 KrO NRW – Auftragsangelegenheiten

Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.