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§ 64 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 KWG – Wahlergebnis

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, welcher Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber diese Mehrheit erhalten, so stellt der Wahlausschuss fest, welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen. Bei einer Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, wie viele Stimmen auf die beiden Bewerber entfallen sind und welcher Bewerber gewählt ist.

(2) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so ist die Wahl innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.