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§ 64 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HmbHG – Prüferinnen und Prüfer

(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich oder nebenberuflich nach § 32 an der Hochschule lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte Mitglieder der Hochschule können in allen Prüfungen ihres Fachgebiets prüfen. Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie Lehrbeauftragte können nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff sowie den Prüfungsstoff des zu ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls prüfen, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben.

(3) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer Einrichtungen oder herausragende freie Künstlerinnen und Künstler oder in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen prüfen dürfen. Sie müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; sie sollen über prüfungsdidaktische Kenntnisse verfügen und in geeigneter Weise am Lehrbetrieb oder an der Betreuung der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber teilgenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen behalten grundsätzlich prüfungsberechtigte Personen, die befristet beurlaubt oder an eine Stelle außerhalb der Hochschule abgeordnet sind oder die befristet eine hauptberufliche Tätigkeit in der Hochschulverwaltung übernommen haben, ihr Prüfungsrecht.

(4) Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsausschuss oder der sonst nach der Prüfungsordnung zuständigen Stelle bestellt. Die Studierenden können für mündliche Prüfungen und die Abschlussarbeit Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für studienbegleitende Prüfungen.

(5) Prüferinnen und Prüfer bestimmen die Prüfungsgegenstände. Für mündliche Prüfungen und die Abschlussarbeit können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen.

(6) An der Bewertung von Prüfungsleistungen dürfen nur prüfungsberechtigte Personen mitwirken. Dies gilt auch, soweit Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen oder anderen Gremien übertragen sind.

(7) Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Zwischenprüfungen, soweit diese nicht studienbegleitend stattfinden, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Das Gleiche gilt für andere Prüfungsleistungen, sofern sie als nicht ausreichend erachtet werden sollen. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Person abzunehmen.

(8) Abweichend von Absatz 6 kann für Aufnahmeprüfungen vorgesehen werden, dass Studierende an der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen beratend mitwirken.