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§ 64 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Fünfter Titel – Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 64 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer

(1) Beiträge und Gebühren im Sinne des § 79 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.

(2) Die Steuerberaterkammer ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.