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§ 64 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 64 HeilBerG – Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder

(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichts für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden auf die Dauer von fünf Jahren von Wahlausschüssen für ein bestimmtes Gericht gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das Land Nordrhein-Westfalen gebildet. An die Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder bestellt.

(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte, bei denen die Berufsgerichte für Heilberufe gebildet sind, sowie je einer oder einem von den zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Abweichend von Satz 1 wirken für die Psychotherapeutenkammer und für die Pflegekammer je zwei von ihre benannte Kammerangehörige mit. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist eine Vertretung zu benennen. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.

(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem Wahlausschuss unter Berücksichtigung der Gerichtseinteilung eine Liste von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen, die für die Ärztekammern mindestens zwanzig, für die übrigen Kammern mindestens zehn Namen enthält.

(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf sich vereinigt.