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§ 64 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Erster Unterabschnitt – Einleitende Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HeilBG – Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann

  1. 1.
    vom Vorstand der Landeskammer,
  2. 2.
    von jedem Kammermitglied gegen sich selbst

gestellt werden.

(2) Der Vorstand der Landeskammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er bei dem Berufsgericht einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellt. In dem Antrag ist der Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(3) Ein Kammermitglied kann bei dem Berufsgericht die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.