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§ 64 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 64 HWG – Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. 1.

    die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

  2. 2.

    allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

  3. 3.

    Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

  4. 4.

    ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffener einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.