Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
SIEBENTER TEIL – Vermögenswirksame Leistungen
§ 64 HBesG – Vermögenswirksame Leistungen
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen der oder dem Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie oder er diese Bezüge erhält.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 67 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahrs.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)