Gesetze

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§ 64 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 64 GBO – Verteilung der Gesamthypothek

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.