§ 64 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 64 GBO – Verteilung der Gesamthypothek
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.