§ 64 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft
§ 64 BbgKVerf – Erträge und Kredite
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge,
- 1.
soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- 2.
im Übrigen aus Steuern,
zu beschaffen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.