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§ 64 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 64 BDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

Zu § 64: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).