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§ 64 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 64 ABKG – Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen über Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammern werden von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen erlassen.

(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,

  1. 1.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln,

  2. 2.

    ergänzend zu den Bestimmungen von nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen,

  3. 3.

    Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in den §§ 9 und 40 genannten Aufgabenbereichen gehören, zuzuweisen.