§ 63a BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin
FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Dritter Abschnitt – Genehmigungsverfahren
§ 63a BauO Bln – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen
Bei Werbeanlagen, die nicht gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 12 verfahrensfrei sind, werden geprüft
- 1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,
- 2.
die Einhaltung der Regelungen in Gestaltungsverordnungen,
- 3.
die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß den §§ 6, 9 Absatz 1 und 2, §§ 10 und 16 Absatz 2 sowie beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 2 Satz 2 und
- 4.
die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 66 bleibt unberührt.