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§ 63 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 9. Abschnitt  – Verfahren nach § 14 Nummer 9

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 VerfGG

(1) Das ausgeschiedene Mitglied des Senats wird als Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner bezeichnet.

(2) Beteiligte sind der Senat und die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner.