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§ 63 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 63 ThürLWG – Entscheidung

Der Beschluss des Landtags lautet auf Zurückweisung des Einspruchs oder

  1. 1.

    im Falle des § 54 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  2. 2.

    im Falle des § 54 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  3. 3.

    im Falle des § 54 Nr. 3 oder 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,

  4. 4.

    im Falle des § 54 Nr. 5 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Landtags,

  5. 5.

    im Falle des § 54 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,

  6. 6.

    im Falle des § 54 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.