§ 63 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 63 StrG – Widmung
Alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, gelten vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. § 11 gilt entsprechend.