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§ 63 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Teil – Schulverfassung → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 63 SchulG – Verfahren

(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden.

(2) Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. Eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Konferenzen teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu stellen.

(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit beratender Stimme können Anträge stellen. Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden. Lehrerinnen und Lehrer können nicht als Elternvertreterin oder Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 66 Absatz 6 bleibt unberührt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Die Niederschriften sind an die Mitglieder sowie an die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zu versenden oder ihnen in geeigneter Weise bereitzustellen.

(5) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.

(6) Die Schulkonferenz soll eine Geschäftsordnung beschließen.