Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 63 SchulG M-V – Zeugnisse

(1) Die Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und des Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler erfolgt in der Regel am Ende eines jeden Schulhalbjahrs durch Zeugnisse.

(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis.

(3) Schülerinnen und Schüler, die von einer Schule nach erfüllter Schulpflicht abgehen, ohne das Ziel des Bildungsgangs erreicht zu haben, erhalten ein Abgangszeugnis.

(4) Schülerinnen und Schüler, die in Lerngruppen an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen gemäß § 4 Absatz 12 unterrichtet wurden, erhalten ein Zeugnis mit dem Nachweis der Teilnahme und der im Schuljahr erzielten Leistungen.

(5) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang noch nicht abgeschlossen haben und die Schule wechseln, und Schülerinnen und Schüler, die ein besonderes schulisches Angebot nach § 69 Nummer 12 vorzeitig verlassen, erhalten ein Übergangszeugnis.