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§ 63 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 SächsJAPO – Härtefälle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der mit einer Ablehnung regelmäßig verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Eine zu berücksichtigende Härte kann im Einzelfall insbesondere dann vorliegen, wenn der Bewerber

  1. 1.

    ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch ist oder

  2. 2.

    aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einer minderjährigen oder nicht erwerbsfähigen Person Unterhalt zu leisten hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung der Anwärterbezüge bedarf.

(3) Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme nach dem besseren Prüfungsergebnis. Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit, bei gleicher Wartezeit das Los.