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§ 63 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 63 SächsBG – Diensteid

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde."

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (1)

(3) In den Fällen von § 38 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes hat die Beamtin oder der Beamte anstelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen.

(4) In den Fällen von § 38 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die Beamtin oder der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: "Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 53 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) sollen in § 63 Absatz 2 die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.