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§ 63 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 2 – Vergütungen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 63 SHBesG – Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit diesen Beamtinnen und Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamtinnen oder Beamten als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage 8 nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte der Ämter. Maßgebende Einwohnerzahl für die Ämter ist die Summe der Einwohnerzahlen der amtsangehörigen Gemeinden. Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte eines Amtes oder einer anderen Gemeinde, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt.