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§ 63 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

1. – Pflichten → h) – Dienstkleidung

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 SBG – Vorschriften über Dienstkleidung

Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.