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§ 63 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Neunter Abschnitt – Beteiligung der Personalvertretung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 PersVG – Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen

(1) Der Personalrat hat bei folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs,

  3. 3.

    Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

  4. 4.

    Befristung von Arbeitsverhältnissen,

  5. 5.

    Beförderung,

  6. 6.

    Zulassung zum Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe,

  7. 7.

    Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt,

  8. 8.

    Laufbahnwechsel,

  9. 9.

    Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung,

  10. 10.

    nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

  11. 10a.

    Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

  12. 11.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

  13. 12.

    Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn,

  14. 13.

    Abordnung oder Teilabordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  15. 14.

    Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  16. 15.

    Aufhebung einer unbefristeten Abordnung,

  17. 16.

    Kürzung von Anwärterbezügen,

  18. 17.

    ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung,

  19. 18.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

  20. 19.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  21. 20.

    Beschränkung oder Verbot einer Nebentätigkeit,

  22. 21.

    Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 78 bis 80 des Landesbeamtengesetzes oder Ablehnung des Antrages auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages,

  23. 22.

    Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mehr als zwei Wochen Dauer,

  24. 23.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, wenn dieser die Mitbestimmung des Personalrates beantragt,

  25. 24.

    Wiedereingliederung nach Beurlaubung oder Ruhen des Dienstverhältnisses.

(2) In personellen Angelegenheiten von künstlerischem Personal an Theatern, Mitgliedern von Orchestern sowie Hochschulpersonal im Sinne des § 90 Abs. 6 und 7 erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag des Beschäftigten.