Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Neunter Abschnitt – Beteiligung der Personalvertretung
§ 63 PersVG – Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen
(1) Der Personalrat hat bei folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Einstellung,
- 2.
Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs,
- 3.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
- 4.
Befristung von Arbeitsverhältnissen,
- 5.
Beförderung,
- 6.
Zulassung zum Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe,
- 7.
Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt,
- 8.
Laufbahnwechsel,
- 9.
Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung,
- 10.
nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 10a.
Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- 11.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
- 12.
Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn,
- 13.
Abordnung oder Teilabordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 14.
Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 15.
Aufhebung einer unbefristeten Abordnung,
- 16.
Kürzung von Anwärterbezügen,
- 17.
ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung,
- 18.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- 19.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 20.
Beschränkung oder Verbot einer Nebentätigkeit,
- 21.
Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 78 bis 80 des Landesbeamtengesetzes oder Ablehnung des Antrages auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages,
- 22.
Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mehr als zwei Wochen Dauer,
- 23.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, wenn dieser die Mitbestimmung des Personalrates beantragt,
- 24.
Wiedereingliederung nach Beurlaubung oder Ruhen des Dienstverhältnisses.
(2) In personellen Angelegenheiten von künstlerischem Personal an Theatern, Mitgliedern von Orchestern sowie Hochschulpersonal im Sinne des § 90 Abs. 6 und 7 erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag des Beschäftigten.