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§ 63 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

F ü n f t e s  K a p i t e l – Beteiligung der Personalvertretung → E r s t e r  A b s c h n i t t – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 63 NPersVG – Unzulässige Maßnahmen

1Maßnahmen, bei denen

  1. 1.

    die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen oder

  2. 2.

    bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist,

dürfen nicht vollzogen werden. 2Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.