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§ 63 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 NKWO – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Weg der Gemeindewahlleitung. 2In der Schnellmeldung sind die Angaben zu machen, die in Nummer 4 des Musters der Wahlniederschrift (§ 64) einzutragen sind, oder es ist das Muster der Anlage 24 zu verwenden. 3Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl der Gemeindewahlleitung sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. 4Für das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Die Gemeindewahlleitung einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl in der Gemeinde. 2Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Kreiswahlleitung oder der Regionswahlleitung mit. 3Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Samtgemeindewahlleitung mit. 4Die Samtgemeindewahlleitung errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl in der Samtgemeinde und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Kreiswahlleitung mit. 5Das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl ist nach Wahlbereichen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlbereichen für die Kreiswahl oder die Regionswahl gehören.

(3) Die Kreiswahlleitung oder die Regionswahlleitung errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen und der Samtgemeindewahlleitungen das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 25 der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

(4) Die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorstände das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 25 der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

(5) 1Die Gemeindewahlleitung der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorstände das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl. 2Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Kreiswahlleitung oder der Regionswahlleitung mit. 3Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Samtgemeindewahlleitung mit. 4Die Samtgemeindewahlleitung fasst die Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Kreiswahlleitung mit. 5Die Kreiswahlleitung oder die Regionswahlleitung fasst die Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen und der Samtgemeindewahlleitungen zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit. 6Die Schnellmeldungen nach den Sätzen 2 bis 5 werden nach dem Muster der Anlage 25 erstattet.

(6) Die Mitteilung der vorläufigen Ergebnisse der Samtgemeindewahl und der Direktwahl regelt die Wahlleitung.

(7) Die Wahlleitung macht das vorläufige Wahlergebnis bekannt.

(8) 1Bei allgemeinen Neuwahlen errechnet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ein vorläufiges Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und der Kreiswahlen und macht die vorläufigen Gesamtergebnisse bekannt. 2Das vorläufige Gesamtergebnis der Regionswahl ist in das vorläufige Gesamtergebnis der Kreiswahlen einzubeziehen.