§ 63 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Zweiter Abschnitt – Beschwerde
§ 63 NDiszG – Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
(1) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Ist die Beschwerde in den Fällen des § 62 Abs. 2 begründet, so hebt das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.