§ 63 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 63 MBG Schl.-H. – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind
- 1.
die Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
- 2.
die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten
(jugendliche Beschäftigte). Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2) Wählbar sind
- 1.
die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie
- 2.
die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.