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§ 63 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 63 MBG Schl.-H. – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind

  1. 1.

    die Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie

  2. 2.

    die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten

(jugendliche Beschäftigte). Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.

(2) Wählbar sind

  1. 1.

    die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie

  2. 2.

    die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.