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§ 63 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 63 LWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

  1. 1.
    die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern und nach Stimmzetteln, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,
  2. 2.
    die ungekennzeichneten Stimmzettel,
  3. 3.
    die eingenommenen Wahlscheine

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. 2Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) 1Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 76). 2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis, die von ihr sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

(4) 1Die Gemeindebehörde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. 2Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.