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§ 63 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 63 LWG – Selbstüberwachung bei Abwassereinleitung und Abwasseranlagen

(1) Die nach § 19 zuständige Wasserbehörde kann gegenüber dem Betreiber einer Abwasseranlage und dem Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen im Rahmen der Verpflichtungen nach § 61 Abs. 1 und 2 WHG die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein festzulegen,

  1. 1.

    dass vom Betreiber einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,

  2. 2.

    welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,

  3. 3.

    welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 19 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,

  4. 4.

    welche Eignungskriterien ein Dritter erfüllen muss, dessen sich der Betreiber oder Einleiter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 61 Abs. 1 und 2 WHG bedient,

  5. 5.

    unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.