§ 63 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
4. Kapitel – Staatsaufsicht
§ 63 LKO – Unterrichtungsrecht
Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.