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§ 63 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 LHO – Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering, sind im Bereich Wissenschaft und Forschung Soft- oder Hardware betroffen oder besteht ein dringendes Interesse der Freien Hansestadt Bremen, kann der Senator für Finanzen Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.