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§ 63 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 63 LBG M-V – Teilzeitbeschäftigung, Allgemeine Bestimmungen
(§ 43 BeamtStG)

(1) Während der Teilzeitbeschäftigung dürfen entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. Ausnahmen sind zulässig, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt, ist der Beamte schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.