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§ 63 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 63 KrO – Anordnungsrecht

(1) Erfüllt der Kreis die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Setzt die Landrätin oder der Landrat die Beschlüsse des Kreistags, des Hauptausschusses oder der Ausschüsse nicht oder nicht vollständig um oder kommt sie oder er seinen Berichtspflichten nicht nach, so prüft die Kommunalaufsicht auf Antrag des Kreistags innerhalb von zwei Monaten den Sachverhalt. Sie kann die Landrätin oder den Landrat anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Umsetzung zu veranlassen. Hat die Landrätin oder der Landrat bis zu dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt das Erforderliche nicht veranlasst, kann die Kommunalaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Kreistags ein Disziplinarverfahren einleiten. Der Beschluss des Kreistags über den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.