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§ 63 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Ausländerbeiratswahl

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 63 KWG – Stimmzettel

§ 16 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung den Beschluss nach Abs. 2 Satz 3 fasst und dass die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 62 enthalten.