§ 63 KWGHessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)Landesrecht HessenZEHNTER ABSCHNITT – AusländerbeiratswahlTitel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)Normgeber: HessenAmtliche Abkürzung: KWGGliederungs-Nr.: 333-7gilt ab: 07.04.2010Normtyp: Gesetzgilt bis: [keine Angabe]Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005§ 63 KWG – Stimmzettel§ 16 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung den Beschluss nach Abs. 2 Satz 3 fasst und dass die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 62 enthalten.Drucken