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§ 63 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Bürgermeisterin, Bürgermeister und Beigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 KSVG – Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Beigeordnete in der vom Gemeinderat festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung Erste Beigeordnete oder Erster Beigeordneter, in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

(2) Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten wählt der Gemeinderat für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte; hierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates ehrenamtlichen Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen. Über die Übertragung bestimmter Geschäftszweige an hauptamtliche Beigeordnete und die Änderung entscheidet der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.