Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Fünfter Abschnitt – Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 HmbSG – Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher

(1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände, so werden Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher nach Maßgabe des § 109 gewählt.

(2) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder - wenn keine Klassenverbände bestehen - der Schulstufe. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem zweiten Wahlgang gewählt.

(3) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Vertreterinnen und Vertreter der Schulstufe ab Jahrgangsstufe 4 sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie vertreten die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Klasse.