§ 63 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte
§ 63 HmbRiG – Zuständigkeiten
(1) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, dem der Richter angehört.
(2) Bei einem Richter auf Probe, der in der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.