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§ 63 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 63 HSG – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Vor der ersten Berufung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in ein Professorenamt auf Lebenszeit kann das Dienstverhältnis zunächst auf zwei Jahre befristet werden. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Fachbereichskonvent seine entsprechende Zustimmung erteilt. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann in den Fällen, in denen ein besonderes dienstliches Interesse besteht, mit Zustimmung des Ministeriums auch bei Überschreiten der Altersgrenzen gemäß § 48 der Landeshaushaltsordnung erfolgen. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt vor, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber besonders herausragend geeignet ist und einem gegenüber der oder dem auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind.

(2) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Für befristete privatrechtliche Dienstverhältnisse gilt § 117 Absatz 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Professorinnen und Professoren, die zugleich eine Funktion im Klinikum nach § 90 Absatz 5 innehaben sollen, sollen die Professur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses erhalten.

(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Die Professorin oder der Professor darf diese Bezeichnung nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor ohne Zusatz weiterführen; im Falle eines Ausscheidens vor Erreichen der Altersgrenze gilt dies nur nach einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Professorin oder Professor. Die Weiterführung der Bezeichnung kann von dem Präsidium nach Anhörung des Senats aus Gründen untersagt werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.