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§ 63 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Abschnitt – Lehre, Studium und Prüfungen → 2. – Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 63 HG – Prüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Studiengänge, die mit dem Bachelorgrad oder dem Mastergrad abgeschlossen werden, sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem auszustatten, das das Europäische Credit-Transfer-System (ECTS) einschließt. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Note nach der ECTS-Bewertungsskala ergänzt; diese Note nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte geben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder.

(2) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Hochschule von Amts wegen angerechnet. Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anrechnen.

(3) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(5) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich

  1. a)
    gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
  2. b)
    gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnung

verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a) ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie nach Satz 2 Buchstabe b) das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.