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§ 63 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Zweiter Abschnitt – Vorsorgende Überwachung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 HBauO – Vorbescheid

(1) Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Die §§ 70, 71 und § 72 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.