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§ 63 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ELFTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 GemHVOBerichtigung der erstmaligen Erfassung und Bewertung

(1) Soweit bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung in der Eröffnungsbilanz

  1. 1.

    Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Abgrenzungsposten nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Abgrenzungsposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind oder

  2. 2.

    Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Abgrenzungsposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Abgrenzungsposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,

so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen, der Wertansatz zu berichtigen oder der Wertansatz auf einzelne Vermögensgegenstände sachgerecht aufzuteilen.

Eine Berichtigungspflicht nach Satz 1 besteht nur,

  1. 1.

    wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt oder

  2. 2.

    wenn maßgebliche Auswirkungen auf die ordnungsmäßige Haushaltsführung in den Folgejahren zu erwarten sind, etwa bei einer Nichtbeachtung des Vollständigkeitsgebots nach § 40 Absatz 1 oder des Grundsatzes der Einzelbewertung nach § 43 Absatz 1 Nummer 2, bei fehlerhaft bilanzierten liquiden Mitteln und Schulden sowie bei Bewertungsfehlern, welche die Ergebnisse der künftigen Ergebnisrechnungen in einem für den Haushaltsausgleich maßgeblichen Umfang beeinflussen können.

Sofern nach den Sätzen 1 und 2 keine Berichtigungspflicht vorliegt, steht es der Gemeinde frei, entsprechende Berichtigungen vorzunehmen. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.

(2) Der Gewinn und Verlust aus Berichtigungen ist mit dem Basiskapital zu verrechnen. Die Berichtigungen sind im Anhang der betroffenen Bilanz zu erläutern. Auf Grund einer nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen sind Berichtigungen nicht zulässig.

(3) Berichtigungen können letztmals im dritten der überörtlichen Prüfung der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.