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§ 63 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 GO LT 2015 – Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit

Kann die Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit nicht wiederhergestellt werden, hat die Präsidentin die Sitzung zu schließen sowie Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Die Abstimmung wird in der nächsten Sitzung durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.